Die gesetzliche Erbfolge

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Ansprüche der Hinterbliebenen auf den Nachlass eines Verstorbenen geregelt. Dabei werden die Erben in eine Rangfolge gesetzt. Die Erben erster Ordnung sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen sowie, mit Sonderrechten, der Ehepartner. Auch nicht eheliche Kinder des Verstorbenen zählen zur ersten Ordnung.

Gibt es keine Erben erster Ordnung, fällt das Erbe den Eltern des Verstorbenen sowie deren Kindern zu, also den Geschwistern, Neffen und Nichten des Verstorbenen. Zu den Erben dritter Ordnung zählen die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Verstorbenen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die wichtigsten Informationen zum Thema „Erben und Vererben“ in einer Broschüre zusammengefasst, die Sie auf der Webseite des BMJV herunterladen können.